Erwägungen
- Angiolina Mombelli, verstorben am 11. Januar 1974, hatte von 1968 bis 1971 zu Unrecht Ergänzungsleistungen zur AHV in Höhe von Fr. 2096.-- bezogen. Die Ausgleichskasse hatte ihr aufgetragen, diesen Betrag zurückzuerstatten, ihr Antrag auf Erlass wurde jedoch abgelehnt. - Nach dem Ableben von Angiolina Mombelli sind ihre Erben (Sohn V. Mombelli und Tochter E. Lurati-Mombelli) gesamtschuldnerisch in die Rückerstattungspflicht eingetreten. Die Ausgleichskasse hat der Tochter E. Lurati-Mombelli den Erlass gewährt, den Antrag auf Erlass des Sohnes V. Mombelli jedoch abgelehnt. - V. Mombelli hat gegen den Ablehnungsentscheid des Erlasses Beschwerde eingelegt und argumentiert, dass die Rückerstattungspflicht nicht gesamtschuldnerisch zu Lasten der Erben gehen könne und dass, da der Schwester der Erlass gewährt wurde, er nur für die Hälfte des zurückzuzahlenden Betrags aufkommen müsse.Erwägungen
Das Bundesgericht für Sozialversicherungen hat die Beschwerde abgelehnt und entschieden:
- Gemäß Art. 27 Abs. 1 ELV geht die Verpflichtung zur Rückerstattung zu Unrecht bezogener Ergänzungsleistungen des Verstorbenen gesamtschuldnerisch auf die Erben über, die mit ihrem Privatvermögen haften.
- Die Ausgleichskasse hat das Prinzip der gesamtschuldnerischen Haftung zu Recht geltend gemacht und kann den Erlass nur einem der Erben gewähren und vom anderen den…