Erwägungen

Der Fall betrifft die Frage, ob die Anstalt B. als "geeignete Anstalt" im Sinne von Art. 397a Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Freiheitsentziehung des Berufungsklägers X. angesehen werden kann. X. leidet an einer angeborenen Debilität, die zu einer Persönlichkeitsstörung mit extremer Kränkbarkeit führt. Er begeht Zechprellereien und lässt sich zu Drohungen und Tätlichkeiten hinreißen, wobei übermäßiger Alkoholkonsum eine zusätzlich negative Rolle spielt.

Die Vorinstanz, die Rekurskommission des Kantonsgerichts S., hatte die Unterbringung von X. in der Anstalt B. als geeignete Maßnahme im Rahmen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung angeordnet. X. erhebt gegen diese Entscheidung Berufung an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft zunächst, was unter einer "geeigneten Anstalt" im Sinne von Art. 397a Abs. 1 ZGB zu verstehen ist. Es stellt fest, dass der Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet hat, den Begriff näher zu definieren, um den unterschiedlichen Erscheinungsformen von Anstalten in der Schweiz Rechnung tragen zu können.

Grundsätzlich muss eine Anstalt in der Lage sein, die für den Betroffenen konkret notwendige Fürsorge und Betreuung zu gewährleisten. Dabei soll der Aufenthalt in der Anstalt auch eine erzieherische Wirkung auf den Betroffenen haben, damit er nach der Entlassung sein Leben aus eigener Kraft meistern kann.

Das Bundesgericht räumt zwar ein, dass Strafanstalten in der Regel nicht als geeignet für die fürsorgerische Freiheitsentziehung gelten. Es lässt jedoch ausnahmsweise zu, dass auch eine Strafanstalt als…