Erwägungen

Infolge eines Kaufvertrags vom 11. Juni 1984 entstand ein Streit zwischen den Unternehmen A., B., C. und D. mit Sitz in Vaduz und X. sowie den Unternehmen Y. und Z., ebenfalls in Vaduz. Da die Unternehmen A., B., C. und D. den Präsidenten des Gerichts des Kantons Genf um Ernennung eines Schiedsrichters ersucht hatten, ernannte dieser mit Entscheid vom 13. März 1989 einen Genfer Anwalt als Schiedsrichter.

X. erhob eine öffentlich-rechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte dessen Aufhebung unter Berufung auf die Verletzung von Art. 4 und 58 der Bundesverfassung.

Erwägungen

Das Bundesgericht erachtete die öffentlich-rechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 58 der Bundesverfassung als unzulässig, da Art. 113 Abs. 3 der Bundesverfassung die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Bundesgesetzen und -beschlüssen verbietet und Art. 179 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) eine bundesrechtliche Bestimmung ist.

Darüber hinaus war das Bundesgericht der Ansicht, dass gegen den Entscheid über die Ernennung eines Schiedsrichters nach Art. 179 IPRG kein anderer Rechtsbehelf offenstand. Die Beschwerde in Zivilsachen war unzulässig, da der angefochtene Entscheid keine letztinstanzliche kantonale Entscheidung war, und die Nichtigkeitsbeschwerde war ebenfalls nicht eröffnet, da Art. 179 Abs. 3 IPRG die Zuständigkeit der Behörden nach Sache oder Ort nicht regelt.

Schließlic…