Erwägungen
M.D. war während mehrerer Jahre in leitender Stellung für die Firma W. AG tätig. Am 26. Juni 1989 kündigte er das Arbeitsverhältnis auf Ende August 1989. In einer Verwaltungsratssitzung vom 4. Juli 1989 wurde ihm seitens der Arbeitgeberin unter dem Vorwurf von Vertragsverletzungen und strafbaren Handlungen fristlos gekündigt. M.D. unterschrieb daraufhin mehrere Erklärungen, in denen er Fehler eingestand und sich zu Schadenersatzzahlungen verpflichtete.
Am 25. Januar 1990 erstattete die Firma W. AG Strafanzeige gegen M.D. Daraufhin erklärte dieser seine Erklärungen als unverbindlich, da er dazu gezwungen worden sei. M.D. erhob seinerseits Strafklage gegen F., den Verwaltungsratspräsidenten und Hauptaktionär der Firma W. AG, wegen Nötigung, Erpressung, Urkundenfälschung und falscher Anschuldigung.
Mit Klage vom 27. August 1990 forderte die Firma W. AG von M.D. die Bezahlung von Fr. 317'400.-- nebst Zins, gestützt auf die Schuldanerkennung in den Erklärungen vom 13. und 14. Juli 1989. Das Bezirksgericht und das Kantonsgericht wiesen die Klage ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte das kantonsgerichtliche Urteil. Es stellte fest, dass M.D. die Erklärungen vom 4., 13. und 14. Juli 1989 unter dem Eindruck der Androhung strafrechtlichen Vorgehens unterschrieben hatte. Diese Drohungen der Organpersonen der Klägerin qualifizierte das Gericht als Drohungen im Sinne von Art. 29 und 30 OR.
Zwar ist die Androhung strafrechtlichen Vorgehens grundsätzlich zulässig, wenn sie der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen dient. Allerdings hat die Klägerin dem Beklagten mit den…