Erwägungen
A.A. und B.A., die 2005 in die Schweiz gezogen und 2007 ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in den Kanton Schwyz verlegt hatten, erlitten im Jahr 2006 Verluste von insgesamt CHF 405'805.- aus zwei deutschen Personengesellschaften. Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz liess diese Verluste bei der Veranlagung 2007 nicht zum Abzug zu, da Auslandsverluste lediglich satzbestimmend berücksichtigt werden könnten und Verlustvorträge aus Vorperioden nicht berücksichtigt werden dürften.
A.A. und B.A. erhoben Beschwerde gegen diese Veranlagung. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und wies die Sache zur Neuveranlagung an die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz zurück.
Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass die von den Beschwerdeführern im Rahmen ihrer Beteiligungen an deutschen Gesellschaften im Jahr 2006 erlittenen Verluste in der Schweiz bzw. im Kanton Schwyz bei der Veranlagung 2007 satzbestimmend zu berücksichtigen seien. Dies entspreche der Rechtslage im interkantonalen Verhältnis und dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
Das Bundesgericht verwarf die Argumentation der Vorinstanz, wonach eine über das Jahr der Entstehung des Auslandsverlusts hinausreichende, periodenübergreifende Berücksichtigung des Verlusts zu einem steuerlichen Doppelvorteil…