Erwägungen

X. hat sein Fahrzeug fehlerhaft auf einem für Behinderte reservierten Parkplatz in einer Waadtländer Stadt abgestellt. Ihm wurde eine Ordnungsbuße von 120 Franken auferlegt, die er entweder sofort oder innerhalb von 30 Tagen mittels des beigefügten Posteinzahlungsscheins bezahlen konnte. Innerhalb dieser Frist hat X. die Buße von 120 Franken mit 107 Posteinzahlungsscheinen, die meist einen Franken betrugen, bezahlt. Jede Postüberweisung führte zu einer Gebühr von 1,20 Franken zulasten der Gemeinde, also insgesamt 128,40 Franken.

Die Gemeinde hat X. anschließend eine Buße von 150 Franken plus 30 Franken Kosten auferlegt, zuzüglich der Postgebühren. X. hat gegen diese Entscheidung beim Bezirkspolizeigericht Beschwerde eingelegt, das ihn zu einer Buße von 150 Franken und 30 Franken Kosten verurteilte, zuzüglich 128,40 Franken Postgebühren, abzüglich der bereits gezahlten 120 Franken.

X. hat beim Bundesgericht Nichtigkeitsbeschwerde erhoben und eine Verletzung des Bundesgesetzes über die Ordnungsbussen (OBG) geltend gemacht sowie die Aufhebung des Urteils des Polizeigerichts beantragt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat zunächst die Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde geprüft. Es kam zu dem Schluss, dass, obwohl der gemeindliche Entscheid von einer Verwaltungsbehörde erlassen wurde, dieser nicht als vorläufig im Sinne der Rechtsprechung galt. Da das Polizeigericht in zweiter kantonaler Instanz entschieden hatte, war die Nichtigkeitsbeschwerde zulässig.

In der Sache selbst befand das Bundesgericht, dass die Zahlung der Ordnungsbuße mittels 107 Posteinzahlungsscheinen, was zu hohen Postgebühren führte, dem Ziel des OBG zuwiderlief, das Verfahren zu vereinfachen und die Kosten zu…