Erwägungen

Der Fall betrifft einen privaten Gestaltungsplan "Stadtzentrum Rüti", der von der Gemeindeversammlung Rüti am 6. Juni 2005 genehmigt und von der Baudirektion des Kantons Zürich am 6. November 2006 bewilligt wurde. Der Beschwerdeführer R., Eigentümer einer benachbarten Eigentumswohnung, erhob erfolglos Beschwerde bei der Baurekurskommission III des Kantons Zürich und anschließend beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Daraufhin gelangte er mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.

Das Gestaltungsplangebiet lässt sich in einen nördlichen und einen südlichen Teil unterteilen. Der nördliche Teil umfasst die zu erhaltende Cardenfabrik sowie einen markanten 7-geschossigen Baukörper mit Flachdach im Baubereich E. Dieser Teil liegt in der Kernzone II. Der südliche, bisher unüberbaute Teil liegt in der Zentrumszone und sieht vier lang gezogene, gegeneinander versetzte Wohnbauten mit je vier Vollgeschossen und Attikageschossen vor.

Erwägungen

Das Bundesgericht heißt die Beschwerde gut und hebt das Urteil des Verwaltungsgerichts sowie den Zustimmungsbeschluss der Gemeindeversammlung zum Gestaltungsplan auf.

Zwar ist der südliche Teil des Gestaltungsplans nicht zu beanstanden, da er den Vorgaben der Zentrumszone entspricht. Jedoch weicht der nördliche Teil mit dem 7-geschossigen Gebäude im Baubereich E massiv von den Bestimmungen der Kernzone II ab, die eine maximale Gebäudehöhe von 9,5 Metern und Satteldächer…