Erwägungen
Am 18. März 1982 verstarb E. Seine Tochter A. war gesetzliche Erbin und erhielt die Hälfte der Erbschaft. Am 1. Juni 1994 nahm die Steuerverwaltung ihr gegenüber auf den Todestag eine Zwischenveranlagung wegen Erbanfalls vor. Am gleichen Tag wurden ihr die definitiven Veranlagungen zur direkten Bundessteuer 1983/84, 1985/86 und 1987/88 zugestellt. A. erhob Einsprache gegen diese Veranlagungen, da die von ihr geltend gemachten Schuldzinsenabzüge nicht berücksichtigt wurden. Die Einsprachen wurden abgewiesen, woraufhin A. Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhob.
Erwägungen
Das Bundesgericht musste zunächst die Frage der Verjährung klären. Dabei kam es zu folgendem Ergebnis:
Obwohl das neue Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) ab 1. Januar 1995 in Kraft trat und die absolute Verjährung vorsieht, sind im vorliegenden Fall die Bestimmungen des alten Bundesratsbeschlusses (BdBSt) anwendbar. Dieser sieht zwar keine absolute Verjährungsfrist vor, doch hat das Bundesgericht in ständiger Praxis entschieden, dass dies nicht als Lücke, sondern als qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers zu verstehen ist.
Allerdings wäre es stossend und mit dem Rechtsgleichheitsgebot kaum vereinbar, wenn die Frist für die Verjährung altrechtlicher Steuerforderungen auch dann noch weiterlaufen könnte, wenn Steuerforderungen, die unter dem neuen Recht entstanden sind, bereits absolut verjährt sind. Dieses…