Erwägungen
Das Bundesgericht entscheidet über zwei getrennte Beschwerden gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, das den Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes durch den Beschwerdegegner B. bewilligt hatte.
Die Grundstücke des landwirtschaftlichen Gewerbes gehörten ursprünglich A., der sie 1988 in eine neu gegründete Gesellschaft einbrachte. B. erhielt 1995 die Mehrheit der Aktien an dieser Gesellschaft. Das Bundesamt für Justiz und A. fechten die Bewilligung dieses Aktienerwerbs an.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass der Erwerb von Aktien einer Gesellschaft, deren Hauptaktiven aus landwirtschaftlichen Grundstücken bestehen, der Bewilligungspflicht nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) unterliegt. Massgebend für die Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen sind grundsätzlich die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Bewilligungsentscheids.
Das Bundesgericht kann jedoch nicht abschliessend beurteilen, ob es sich bei den Grundstücken der Gesellschaft um ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des BGBB handelt. Zudem ist unklar, ob der Beschwerdegegner zum Zeitpunkt des Aktienerwerbs…