Erwägungen
Der 1960 geborene A. meldete sich 2002 wegen Rückenbeschwerden und einem depressiven Zustandsbild bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Bezug einer IV-Rente an. Die IV-Stelle sprach ihm zunächst eine ganze Rente zu, setzte diese aber 2008 auf eine Dreiviertelsrente herab. 2015 hob die IV-Stelle die Rente ganz auf. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich sprach A. daraufhin ab 1. Juli 2015 eine Viertelsrente zu.
Die IV-Stelle führte Beschwerde gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht mit dem Ziel, die Verfügung vom 11. Mai 2015 zu bestätigen und festzustellen, dass kein Rentenanspruch besteht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hob den Entscheid der Vorinstanz auf und bestätigte die Verfügung der IV-Stelle vom 11. Mai 2015. Es kam zum Schluss, dass kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist und der Invaliditätsgrad somit bei 30% liegt, womit kein Rentenanspruch besteht.
Das Bundesgericht führte aus, dass bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf Basis von statistischen Durchschnittswerten ein Abzug vom Tabellenlohn grundsätzlich möglich ist, um persönliche und berufliche Merkmale zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall sei jedoch…