Erwägungen
Der Beschwerdeführer A. hatte 1977 das Anwaltspatent des Kantons Luzern erworben. Am 13. Mai 2015 entzog ihm die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Luzern das Anwaltspatent, da gegen ihn Verlustscheine in Höhe von insgesamt über 320'000 Franken vorlagen. Das Kantonsgericht Luzern wies die Beschwerde gegen den Patententzug am 10. August 2015 ab.
A. erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, den Patententzug für rechtswidrig zu erklären. Er beantragte zudem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass der Entzug des Anwaltspatents keine Disziplinarmassnahme darstellen kann, da das Vorliegen von Verlustscheinen keine Verletzung von Berufsregeln ist. Vielmehr führt das Vorliegen von Verlustscheinen zur Verweigerung des Registereintrags bzw. zur Löschung aus dem Register.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die luzernische Regelung zur Erteilung und zum Entzug des Anwaltspatents mit dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) vereinbar ist. Demnach ist es den Kantonen…