Erwägungen

Der Beschwerdeführer, Eigentümer eines Ferienhauses im Kanton Obwalden, erhob Beschwerde gegen die Erhebung einer Tourismusabgabe durch die Obwalden Tourismus OT AG. Die Vorinstanzen hatten die Beschwerde abgewiesen.

Der Beschwerdeführer rügte, die Tourismusabgabe sei verfassungswidrig, da sie nur von Eigentümern oder Dauermietern von Ferienwohnungen, nicht aber von der Allgemeinheit oder Tagesgästen erhoben werde. Zudem sei es ungleich, dass Personen mit Wohnsitz im Kanton Obwalden von der Abgabe befreit seien.

Erwägungen

Das Bundesgericht qualifizierte die Tourismusabgabe als Kostenanlastungssteuer, die grundsätzlich zulässig ist. Die Beschränkung der Abgabepflicht auf Ferienhauseigentümer ohne Wohnsitz im Kanton wurde als gerechtfertigt erachtet, da die Anlagen hauptsächlich für Touristen geschaffen werden.

Allerdings verstößt die Befreiung von Personen mit Wohnsitz im Kanton gegen den Gleichheitsgrundsatz, da diese die touristischen Einrichtungen ebenso in…