Erwägungen

A.X. und B.X. waren an der Erbengemeinschaft des Y. beteiligt, die einen Landwirtschaftsbetrieb besaß. Im Rahmen der Veranlagung für die Kantons- und Gemeindesteuern 2007 machte A.X. einen Verlust aus der Hofübertragung von Fr. 67'000.-- geltend, was von der Steuerkommission [Z.] jedoch nicht anerkannt wurde. Für die Kantons- und Gemeindesteuern 2007 wurden die Eheleute [A.] und B.X. zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 63'400.-- veranlagt.

Mit der Steuererklärung 2008 machten die Eheleute [A.] und B.X. einen Verlustvortrag von Fr. 67'000.-- geltend und verlangten dessen Verrechnung mit dem übrigen Einkommen, was die Steuerkommission [Z.] jedoch verweigerte. Die Veranlagung für die Kantons- und Gemeindesteuer 2008 lautete auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 68'600.--. Einsprache und Rekurs blieben ohne Erfolg. Eine Beschwerde der Steuerpflichtigen wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 2. Februar 2011 ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass Verluste gemäß Art. 67 StHG nicht beliebig vorgetragen werden können, sondern nur insoweit, als sie noch nicht mit Einkommen verrechnet werden konnten. Da die Steuerkommission [Z.] die Beschwerdeführer für die Steuerperiode 2007 rechtskräftig veranlagt und dabei festgestellt hat, dass kein verrechenbarer Verlust besteht, hätten die Beschwerdeführer dies mit Rechtsmitteln…