Erwägungen

Der Fall betrifft einen Versicherten, der eine zu niedrige Rente erhalten hatte, als er eigentlich berechtigt gewesen wäre. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen und das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen waren in der Sache involviert.

Der Versicherte forderte die Nachzahlung der ihm zustehenden Rentenbeträge gemäß Art. 77 AHVV. Das kantonale Gericht bejahte einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch des Versicherten auf Berichtigung der rechtskräftigen Rentenverfügung.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Auffassung des kantonalen Gerichts. Art. 77 AHVV räumt dem Versicherten einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Korrektur einer formell rechtskräftigen Verfügung ein, wenn er eine niedrigere Rente erhalten hat, als ihm zugestanden hätte.

Diese Bestimmung zielt nicht auf eine generelle Wiedererwägung der Verwaltungsverfügung ab, sondern ermöglicht dem Versicherten lediglich eine rechnerische Berichtigung der Rentenverfügung, ohne dass die Verwaltung an die Voraussetzungen von Revision oder Wiedererwägung…