Erwägungen

Der Fall betrifft den Verkauf von 500 Aktien der Aktiengesellschaft Y. durch die Aktionäre A., B., C., D. und E. an die Genossenschaft X. im Jahr 1982. Gemäß dem Kaufvertrag waren die Verkäufer verpflichtet, die Grundstückgewinnsteuern zu tragen. Da der Aktionär E. seinen Anteil von Fr. 131'910.- nicht bezahlte, musste die Genossenschaft X. diesen Betrag zuzüglich Zins in Höhe von insgesamt Fr. 146'308.80 begleichen.

Die Genossenschaft X. klagte daraufhin gegen die Verkäufer A., B., C., D. und E. auf Rückerstattung dieses Betrags unter solidarischer Haftung. Das Bezirksgericht Pfäffikon und das Obergericht des Kantons Zürich gaben der Klage statt. Gegen das Urteil des Obergerichts führten die Beklagten 1-4 Berufung beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Berufung ab und bestätigte die Solidarhaftung der Beklagten. Es führte aus, dass die Verkäufer beim Aktienverkauf als einfache Gesellschaft aufgetreten sind, auch wenn ihnen dies möglicherweise nicht bewusst war. Entscheidend ist, dass die Aktien en bloc verkauft und übertragen wurden, ohne eine Aufteilung des Aktienbesitzes oder des Kaufpreises vorzunehmen. Aus diesen Umständen durfte die Käuferin nach dem Vertrauensprinzip auf eine solidarische Haftung der Verkäufer schließen.

Selbst wenn keine einfache…