Erwägungen

Der Versicherte X arbeitete seit dem 6. April 1993 bei der Firma A. Zwischen dieser Firma und der Krankenkasse Y bestand ein Kollektivvertrag für Krankengeldversicherung. Am 19. Mai 1993 reichte X bei der Krankenkasse das Eintrittsformular ein und gab an, Diabetiker zu sein. Im Versicherungsantrag vom 4. Juni 1993 wurden die Fragen zum Gesundheitszustand nicht mehr beantwortet, sondern es wurde auf die Eintrittsmeldung verwiesen. Die Aufnahme in die Versicherung erfolgte mit einem Vorbehalt für Diabetes.

Am 26. Juli 1994 berichtete der Vertrauensarzt der Kasse, dass sich die ärztlichen Behandlungen des Versicherten in letzter Zeit tatsächlich in erster Linie auf eine Infektion und weniger auf den Diabetes bezogen hätten. Am 27. Juli 1994 teilte die Krankenkasse X mit, es bestehe der Verdacht auf HIV-Seropositivität. X bestätigte seine Seropositivität hinsichtlich HIV und gab zu, dass er schon seit 1986 von dieser Infektion wisse.

Mit Verfügung vom 14. September 1994 schloss die Kasse X rückwirkend aus der Krankentaggeldversicherung aus. Als Gründe wurden unvollständige Angaben über den Gesundheitszustand im Versicherungsantrag und die Verletzung der Mitwirkungspflicht angegeben.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte seine bisherige Rechtsprechung, wonach der HIV-Infektion Krankheitswert im Rechtssinne zukommt. Ausschlaggebend waren insbesondere folgende Gesichtspunkte:

Die HIV-Infektion ist unmittelbar nach erfolgter Infektion behandlungsbedürftig und gibt Anlass zu Leistungen der Krankenkassen. Zwar verläuft die Infektion in der überwiegenden Zahl der Fälle zunächst asymptomatisch, es besteht jedoch bereits zu diesem Zeitpunkt eine behandlungsbedürftige Krankheit. Auch im Hinblick auf bestehende und künftige Behandlungsmöglichkeiten rechtfertigt es sich, die HIV-Infektion…