Erwägungen

Der Fall betrifft einen Arrest, den die F. AG gegen O. erwirkt hatte. Das Betreibungsamt Zürich 1 belegte am 28. Januar 1977 bei der Bank X. den Inhalt von Sicherheitsfächern sowie Kontokorrentguthaben und Wertschriftendepots des Arrestschuldners mit Arrest. Die Bank X. verweigerte zunächst jede Auskunft über das Vorhandensein von Arrestgegenständen. Am 9. Juni 1977 teilte die Bank X. dem Vertreter der Arrestgläubigerin mit, dass sie gegen den Arrestschuldner eine Kreditforderung habe, die durch die Verpfändung von Wertschriften gesichert sei. Das Betreibungsamt forderte daraufhin die Bank X. auf, innert 10 Tagen über die vom Arrest erfassten Vermögenswerte Auskunft zu erteilen und die Höhe ihrer Pfandrechtsansprachen bekanntzugeben.

Mit Verfügung vom 17. Juni 1977 setzte das Betreibungsamt der Arrestgläubigerin Frist zur Einreichung der Widerspruchsklage an. Gegen diese Verfügung beschwerte sich die Arrestgläubigerin beim Bezirksgericht Zürich mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass die Bank X. ihr behauptetes Pfandrecht an den bei ihr deponierten Vermögenswerten des Arrestschuldners in der hängigen Arrestprosequierungsbetreibung verspätet angemeldet und deshalb verwirkt habe.

Das Bezirksgericht hiess die Beschwerde gut und entsprach dem Begehren der Arrestgläubigerin. Hiegegen rekurrierte die Bank X. an das Obergericht des Kantons Zürich, welches den Rekurs abwies und den Entscheid des Bezirksgerichts bestätigte.

Gegen den Beschluss des Obergerichts rekurrierte die Bank X. an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist den Rekurs der Bank X. ab. Es hält an seiner langjährigen Rechtsprechung fest, wonach der Dritte seine Rechte an einem mit Vollstreckungsbeschlag belegten Gegenstand bei Gefahr der Verwirkung unverzüglich anmelden muss. Der Vorwurf der arglistigen Verzögerung kann sich schon dann rechtfertigen, wenn der Dritte mit der Anmeldung seiner Rechte ohne beachtlichen Grund längere Zeit zuwartet, obwohl ihm bewusst sein muss, dass er damit den Gang des Betreibungsverfahrens hemmt.

Das Bundesgericht sieht keinen Anlass, von dieser Praxis abzuweichen. Es argumentiert, dass der Gläubiger ein erhebliches Interesse daran hat, dass Drittansprüche…