Erwägungen

Die Firma X. AG hatte 1991 einen Kreditrahmen bei der Crédit Lyonnais (Schweiz) AG (die Bank) erhalten. [S.] und [G.], der Verwaltungsratspräsident bzw. der Direktor der X. AG, haben sich gegenüber der Bank als Gesamtschuldner für diese Gesellschaft bis zu einem Höchstbetrag von 300'000 Franken verbürgt.

Nach dem Konkurs der X. AG im Jahr 1992 forderte die Bank von [S.] und [G.] als Bürgen die Rückzahlung des Schuldsaldos von 250'241,84 Franken. Die Beklagten erhoben Rechtsvorschlag gegen die Zahlungsbefehle und waren der Ansicht, dass ihre Bürgschaft zeitlich begrenzt sei und sie daher von ihrer Verpflichtung befreit seien.

Daraufhin verklagte die Bank [S.] und [G.] auf Zahlung der geschuldeten Summe und obsiegte in den kantonalen Instanzen. Die Beklagten legten Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt das angefochtene Urteil. Es ist der Ansicht, dass die strittige Bürgschaft nicht für eine bestimmte Zeit, sondern auf unbestimmte Zeit eingegangen wurde, entsprechend der akzessorischen Natur dieser Art von Sicherheit.

Laut dem Bundesgericht zielt die Klausel, wonach die Verpflichtung der Bürgen so lange in Kraft bleibt, wie zwischen der Hauptschuldnerin und der Bank ein Geschäftsverhältnis besteht, nicht…