Erwägungen
Am 4. Dezember 1996 traf [D.], eine Asylsuchende aus Zaire, mit auf eine andere Person lautenden Identitätspapieren auf dem Flughafen Zürich-Kloten ein. Die Flughafenpolizei Zürich verweigerte ihr die Einreise und buchte einen Rückflug nach Zaire. [D.] stellte daraufhin ein Asylgesuch und wurde bis zu ihrer Ausschaffung am 17. Dezember 1996 im Transitbereich des Flughafens festgehalten.
[D.] erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Entscheide des Haftrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 10. und 20. Dezember 1996, mit denen dieser auf ihre Haftentlassungsgesuche nicht eingetreten war. Sie beantragte die Feststellung, dass die Zurückhaltung im Transitbereich des Flughafens rechtswidrig im Sinne von Art. 5 EMRK gewesen sei und der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung zuständig sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass die Festhaltung von Asylgesuchstellern im Transitbereich des Flughafens über mehrere Tage hinweg grundsätzlich eine Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 5 EMRK darstellt, für die eine gesetzliche Grundlage und eine richterliche Kontrolle erforderlich sind.
Die gesetzlichen Bestimmungen in Art. 13c und 13d des Asylgesetzes genügen diesen Anforderungen nicht, insbesondere fehlt es an einer ausreichenden richterlichen Kontrolle. Der Gesetzgeber muss daher tätig werden und das Flughafenverfahren entsprechend anpassen.
Bis zu einer Gesetzesänderung hat das Bundesgericht folgende Grundsätze aufgestellt:
- Für die erste Phase des Flughafenverfahrens, also bis zur Verfügung des Bundesamts für Flüchtlinge über die Wegweisung,…