Erwägungen

Die D. AG ist Eigentümerin eines Grundstücks in der Landwirtschaftszone, auf dem sich ein Werkhof befindet. Mit Entscheiden aus den Jahren 2014 und 2015 wurden nachträgliche Baubewilligungen erteilt, die das Bundesgericht 2016 jedoch wieder aufhob. Daraufhin ordnete der Gemeinderat 2018 den Abbruch der meisten Bauten und Anlagen an, verzichtete aber auf den Rückbau des Hauptgebäudes (Magazin) und seiner Anbauten, da sich die Eigentümerin auf eine 30-jährige Verwirkungsfrist berufen konnte.

Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesgericht. Das Bundesamt für Raumentwicklung vertrat die Auffassung, dass die 30-jährige Verwirkungsfrist ausserhalb der Bauzone nicht anwendbar sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Verwirkung des Wiederherstellungsanspruchs gesetzlich nicht geregelt ist. In einem Grundsatzentscheid von 1981 hatte es eine 30-jährige Verwirkungsfrist für illegale Bauten innerhalb der Bauzone festgelegt, um der Rechtssicherheit und den praktischen Schwierigkeiten bei der Abklärung der Verhältnisse nach langer Zeit Rechnung zu tragen.

Das Bundesgericht stellt fest, dass diese Gründe für eine 30-jährige Verwirkungsfrist ausserhalb der Bauzone nicht zutreffen. Die Rechtmässigkeit von Bauten ausserhalb der Bauzone lässt sich in der Regel leicht feststellen, da hier primär Bundesrecht anwendbar ist. Zudem…