Erwägungen

Die Stadt Genf hat die Erneuerung der Werbenutzungskonzession auf ihrem öffentlichen Grund für den Zeitraum 2008-2012 ausgeschrieben. Die Gesellschaft X. AG hat sich beworben, wobei sie die Bedingungen des Marktes anfocht. Das Verwaltungsgericht des Kantons Genf erklärte die Beschwerde zunächst für unzulässig, da die Regeln für öffentliche Aufträge auf die Erteilung einer Konzession nicht anwendbar seien.

Bei der zweiten Ausschreibungsrunde verlangte die Stadt vom Konzessionsinhaber den Aufbau und die Verwaltung eines öffentlichen Fahrradverleihsystems. Die Gesellschaft X. AG erhob daraufhin erneut Beschwerde beim Verwaltungsgericht, da ihrer Ansicht nach diese Leistungen den Regeln für öffentliche Aufträge unterliegen müssten.

Erwägungen

Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt. Es vertrat die Auffassung, dass die Erteilung der Werbenutzungskonzession als solche nicht unter den Begriff des öffentlichen Auftrags falle, entsprechend seiner früheren Rechtsprechung (BGE 125 I 209).

Allerdings befand das Bundesgericht, dass die Leistungen im Zusammenhang mit dem Aufbau und Betrieb des öffentlichen Fahrradverleihsystems den Regeln für öffentliche Aufträge unterliegen müssen. Dieses System stellt für die Stadt ein Mittel dar, eine öffentliche Aufgabe, nämlich die Förderung der sanften Mobilität in der Stadt, zu erfüllen. Obwohl die Stadt dafür…