Erwägungen

[A.] erwarb im Januar 2018 eine Stockwerkeinheit in einer Liegenschaft in U./BE. Im Kaufvertrag war vereinbart, dass [A.] dem Verkäufer zusätzlich zum Kaufpreis einen Betrag von Fr. 9'391.40 für den Anteil am Erneuerungsfonds überweisen muss. [A.] tätigte am 27. Februar 2018 eine Überweisung von Fr. 10'020.60, die nach seinen Angaben an den Verkäufer erfolgte.

Die Steuerverwaltung des Kantons Bern liess den Betrag von Fr. 9'391.- nicht als Liegenschaftsunterhalt zum Abzug zu. [A.] erhob dagegen erfolglos Rechtsmittel im Kanton Bern. Mit Beschwerde an das Bundesgericht beantragt [A.], den Einkauf in den Erneuerungsfonds als Liegenschaftsunterhalt zum Abzug zuzulassen.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es führt aus, dass der Erneuerungsfonds ein zweckgebundenes Sondervermögen der Stockwerkeigentümergemeinschaft ist, an dem die einzelnen Stockwerkeigentümer zwar anteilsmässig berechtigt sind, aber keine direkte Verfügungsbefugnis haben. Die Zahlung des Käufers an den Verkäufer für den Anteil am Erneuerungsfonds ist daher kein "Einkauf" in den Fonds und kann einer Einlage nicht gleichgestellt werden. Sie ist vielmehr Teil des Veräusserungsgeschäfts und kann steuerlich nicht als…