Erwägungen

Dieser Fall betrifft C., einen Schuldner mit Wohnsitz in Saint-Genis-Pouilly (Frankreich), der in Genf arbeitet. Die Entfernung zwischen seinem Wohnort und Arbeitsplatz beträgt 8,5 km, die er aufgrund seines unregelmäßigen Arbeitsplans viermal täglich zurücklegt, da er die öffentlichen Verkehrsmittel nicht nutzen kann. Am 19. Januar 1978 ordnete das Bezirksgericht Genf auf Antrag der Gesellschaft B. AG die Pfändung des Gehalts von C. an. Das Betreibungsamt Genf erklärte daraufhin das Gehalt von C. für unpfändbar, wobei es insbesondere die auf 100 Franken pro Monat geschätzten Transportkosten berücksichtigte.

Am 1. Februar 1978 beantragte B. AG bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, die Situation des Schuldners erneut zu überprüfen. Das Amt führte daraufhin eine neue Untersuchung durch und unterschied zwischen festen Kosten (254 Franken pro Monat) und variablen Kosten (170 Franken pro Monat) im Zusammenhang mit der Nutzung des Automobils durch C. für den Arbeitsweg. Basierend auf diesem Bericht schätzte B. AG, dass das Gehalt des Schuldners bis zu 455 Franken pro Monat gepfändet werden könnte.

Am 21. Juni 1978 gab die kantonale Aufsichtsbehörde der Beschwerde teilweise statt und legte den monatlichen Pfändungsbetrag auf 160 Franken fest. Sie erachtete den Einsatz eines Automobils durch den Schuldner als gerechtfertigt, lehnte es jedoch ab, die Abschreibung des Fahrzeugs in die Berechnung der Transportkosten einzubeziehen.

Erwägungen

Die Gesellschaft B. AG legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte, die Transportkosten auf 52 Franken pro Monat zu reduzieren, was einen Pfändungsbetrag von 308 Franken zur Folge hätte. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.

Das Bundesgericht befand,…