Sachverhalt
Der Fall betrifft eine Person, X., geboren 1980, die seit ihrem 18. Lebensjahr Straftaten begangen hat, insbesondere Verstöße gegen die sexuelle Integrität. Er wurde wegen Delikten wie sexueller Nötigung und Vergewaltigung verurteilt. Seit seiner Verhaftung im Jahr 1999 ist er in einer Behandlungseinrichtung inhaftiert. Das Strafgericht Luzern hat beschlossen, die stationäre therapeutische Massnahme um drei Jahre zu verlängern. X. legte gegen diese Entscheidung Berufung ein, aber das Kantonsgericht wies seine Beschwerde ab und verlängerte die Behandlungsmassnahme für unbestimmte Zeit, jedoch höchstens fünf Jahre.
X. zog daraufhin vor das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung der Entscheidung des Kantonsgerichts und seine bedingte Entlassung. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut und entschied, dass die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme unter Berücksichtigung der Dauer der Massnahme und der besonderen Umstände des Falls überprüft werden muss.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Voraussetzungen für die Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Artikel 59, Absatz 4, des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB). Es stellte fest, dass das Gesetz eine Verlängerung der Massnahme für höchstens fünf Jahre zulässt, sofern die Voraussetzungen für eine solche Verlängerung erfüllt sind.
Das Bundesgericht prüfte auch die Frage, ob die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme für eine bestimmte oder unbestimmte Dauer festgelegt werden muss. Es entschied, dass das Gesetz nicht ausdrücklich vorsieht, dass die Verlängerung für die maximale Dauer von fünf Jahren festgelegt werden muss, sondern dass die Dauer der Verlängerung aufgrund der besonderen Umstände des Falls…