Erwägungen

Die A. AG (Klägerin, Beschwerdeführerin) mit Sitz in der Schweiz verklagte die D. GmbH (Beklagte 1), die B. EU Holding B.V. (Beklagte 2, Beschwerdegegnerin 1) und die B. Inc. (Beklagte 3, Beschwerdegegnerin 2) auf Schadenersatz. Die Klage stützte sich auf Garantieerklärungen (Parental Guarantees) der Beklagten 2 und 3 zugunsten der Klägerin.

Das Handelsgericht des Kantons Bern trat auf die Klage gegen die Beklagte 3 in Bezug auf die Parental Guarantee vom 19. November 2015 nicht ein, da die darin enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten der Gerichte in Deutschland der Klägerin als begünstigter Dritte entgegengehalten werden könne. Für die Ansprüche aus der Parental Guarantee der Beklagten 2 vom 20. September 2016 erklärte das Gericht die Garantie als formungültig.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass sich die Frage, ob und inwieweit ein Dritter bei einem echten Vertrag zu Gunsten Dritter an eine Gerichtsstandsvereinbarung gebunden ist, nicht autonom nach Art. 23 des Lugano-Übereinkommens beurteilt, sondern nach dem anwendbaren nationalen Recht.

Nach der herrschenden Lehre können die Parteien eines echten Vertrags zu Gunsten Dritter dem Dritten den Anspruch so einräumen, dass dieser die zu seinen Gunsten geschaffene Forderung einzig vor dem vertraglich…