Erwägungen
Am 6. Januar 1999 unterbreitete die norwegische Versicherungsgesellschaft "V. ASA" ein öffentliches Übernahmeangebot für die Aktien der norwegischen Bank "Y. ASA", deren Wert daraufhin stieg. Im Vorfeld dieser Aktion hatte die Bank B. (Schweiz) AG am 23. Dezember 1998 200'000 Aktien der "Y. ASA" gekauft, die sie teilweise weiterveräusserte und dann wieder neue Aktien erwarb.
Am 9. Februar 1999 ersuchte das norwegische Kredittilsynet die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) um Amtshilfe in Bezug auf diese Transaktionen. Die EBK holte zusätzliche Angaben und Zusicherungen ein, bevor sie dem Ersuchen am 27. Januar 2000 entsprach und verfügte, dass die übermittelten Unterlagen über die Transaktionen der Bank B. (Schweiz) AG herausgegeben werden. Die Informationen dürften ausschliesslich zur direkten Beaufsichtigung der Börsen und des Effektenhandels verwendet werden. Die EBK stimmte aber bereits jetzt einer allfälligen Weiterleitung der Informationen vom Kredittilsynet an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu.
Erwägungen
Nach Art. 38 Abs. 2 BEHG kann die EBK ausländischen Aufsichtsbehörden unter gewissen Voraussetzungen nicht öffentlich zugängliche Informationen übermitteln. Die Informationen dürfen nur zur direkten Beaufsichtigung der Börsen und des Effektenhandels verwendet werden ("Spezialitätsprinzip") und die Empfängerbehörde muss an das Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sein ("Prinzip der langen Hand").
Das Kredittilsynet ist die norwegische Aufsichtsbehörde über den Effektenhandel und kann daher Amtshilfe erhalten. Das Kredittilsynet hat zugesichert, die Informationen nur zur Überwachung des…