Sachverhalt
Am 29. Oktober 1974 schlossen Michael Jeger als Vermieter und die Gesellschaft Wohnkomfort AG als Mieter einen Mietvertrag über Gewerberäumlichkeiten in Basel ab. Der Vertrag wurde für eine Dauer von fünf Jahren abgeschlossen, mit einem Beginn am 15. September 1974 und einem Ende am 30. September 1979. Die monatliche Miete betrug 6 000 Schweizer Franken, zahlbar im Voraus, sowie Nebenkosten. Der Mieter wurde zum 1. Dezember 1974 zahlungsunfähig und am 17. Juni 1975 in Konkurs erklärt. Die Konkursverwaltung lehnte es ab, den Mietvertrag zu übernehmen, und räumte die Räumlichkeiten Ende Juli 1975, um es dem Vermieter zu ermöglichen, sie schnell wieder zu vermieten. Der Vermieter hielt am Vertrag fest und suchte nach einem neuen Mieter. Im Rahmen des Konkursverfahrens machte er einen Mietzinsanspruch von 115 009,35 Schweizer Franken geltend, der durch ein Retentionsrecht gesichert war, sowie einen nicht gesicherten Schadensersatzanspruch von 307 467,05 Schweizer Franken.
Die Konkursverwaltung anerkannte einen Mietzinsanspruch von 58 083,35 Schweizer Franken, der dem Mietzins und den Nebenkosten für die Zeit vom 1. Dezember 1974 bis 31. Juli 1975 entsprach, und wies den Rest des Mietzinsanspruchs ab. Der Vermieter legte gegen diese Entscheidung Einspruch ein und erhob eine Klage gegen den Konkursplan.
Erwägungen
Streitig war die Reichweite des Retentionsrechts des Vermieters bei Konkurs des Mieters. Der Vermieter behauptete, sein Retentionsrecht erstrecke sich auf den Mietzins für die Zeit bis November 1975, während die Konkursverwaltung behauptete, der Mietvertrag sei wegen ihrer Ablehnung, ihn zu übernehmen, aufgelöst worden.
Das Bundesgericht prüfte die anwendbaren Gesetzesbestimmungen, insbesondere Artikel 272 des Obligationenrechts (OR) und Artikel 211 des SchKG. Es kam zu dem Schluss, dass das Retentionsrecht des Vermieters nur für Mietzinsansprüche und nicht für Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden konnte.
Das Bundesgericht prüfte auch die Frage, ob die Konkursverwaltung das Recht hatte, den Mietvertrag gemäß Artikel 211 Absatz 2 SchKG aufzulösen. Es kam zu dem Schluss, dass diese Bestimmung auf die Verpflichtungen des Schuldners…