Erwägungen

M. X. und U. Y. heirateten im Oktober 1974 und hatten drei Kinder André (geboren 1976), Monika (geboren 1978) und Sandra (geboren 1979). Im Jahr 1984 verließ die Ehefrau mit den Kindern den Ehemann und zog 1987 nach Norddeutschland. Das Bezirksgericht schied die Ehe der Parteien und teilte den Sohn André dem Vater und die beiden Töchter der Mutter zu. Die Mutter reichte Berufung ein, um die Zuteilung des Sohnes André an sich zu erreichen. Der Vater erhob Anschlussberufung mit dem Antrag, alle Kinder ihm zuzuteilen.

Das Obergericht gab der Berufung der Mutter statt und teilte alle drei Kinder ihr zu. Der Vater legte daraufhin Berufung beim Bundesgericht ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Berufung des Vaters ab. Es führte aus, dass gemäß ständiger Rechtsprechung bei der Entscheidung über die Zuteilung der Kinder stets das Kindeswohl Vorrang haben muss. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Geschwister nach Möglichkeit nicht getrennt werden sollen und die Beziehungen der Kinder zu beiden Elternteilen aufrechterhalten werden müssen.

Im vorliegenden Fall hatte die Mutter durch ihren Wegzug nach Norddeutschland die Beziehung…