Erwägungen
A.A. (Klägerin, Beschwerdeführerin) und B. (Beklagter 2, Beschwerdegegner 1) sowie die C. AG (Beklagte 1, Beschwerdegegnerin 2) sind Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes in U. und dazugehörenden Grundstücken in V. (nachfolgend zusammengefasst als: der Bauernhof C.). Der Bauernhof C. gehörte ursprünglich D.A., dem Ehemann von A.A. Aufgrund finanzieller Probleme gewährte B. D.A. ein Darlehen und erhielt dafür ein Kaufrecht am Bauernhof C.
Mit Sacheinlagevertrag vom 2. März 1988 verkaufte D.A. den Bauernhof C. an die zu gründende C. AG. Am 12. Oktober 1988 gründeten A.A., ihr Ehemann und B. gemeinsam die C. AG. Am 10. Februar 1989 schlossen D.A. und B. einen Pfandvertrag, mit dem der Vorvertrag für gegenstandslos erklärt und festgehalten wurde, D.A. schulde B. Fr. 550'000.--, welche B. ihm zur Finanzierung des Nachlassvertrages zur Verfügung gestellt habe. Zur Sicherung dieser Schuld übergab D.A. B. sämtliche 50 Aktien der C. AG als Faustpfand.
Am 3. Januar 1995 schlossen B. und D.A. einen Kaufvertrag über sämtliche 50 Aktien der C. AG. Am 17. Februar 1998 fand eine Kapitalerhöhung um weitere 50 Aktien bei der C. AG statt. B. erhielt dabei 39 Aktien, D.A. 10 Aktien und A.A. 1 Aktie.
Der Bauernhof C. wurde ursprünglich an D.A. verpachtet. Nachdem dieser das Pensionsalter erreicht hatte, verpachteten B. und die C. AG der A.A. mit zwei separaten Pachtverträgen vom 17. Februar 1998 die je in ihrem Eigentum stehenden Pachtgrundstücke. Am 5. März 2011 unterschrieben A.A. als Pächterin und B. als Verpächter einen "Anhang zum Pachtvertrag", worin sie vereinbarten, das Pachtverhältnis werde befristet bis 31. Dezember 2016 festgesetzt.
Mit Schreiben vom 26. Dezember 2015 kündigte B. den Pachtvertrag per 31. Dezember 2016. Er machte geltend, sein Sohn wolle den Bauernhof C. dereinst bewirtschaften.
Erwägungen
Das Bundesgericht hob in einem Rückweisungsentscheid das Urteil des Obergerichts auf, das die Nichtigkeit des Pachtvertrags vom 5. März 2011 und der Kündigung vom 26. Dezember 2015 festgestellt hatte. Es wies die Sache bezüglich der Erstreckung des Pachtverhältnisses zur neuen Beurteilung an das…