Erwägungen

Der Bankkunde [B.], ein in [U.] wohnhafter US-Bürger, beantragte dem Handelsgericht des Kantons Zürich, der Bank [A.] (Schweiz) AG unter Strafandrohung zu verbieten, Personendaten des Gesuchstellers direkt oder indirekt ins Ausland zu übermitteln oder an US-Behörden weiterzugeben. Das Handelsgericht verbot der Bank vorsorglich, den US-Behörden Daten betreffend den Gesuchsteller in Bezug auf drei Kontoverbindungen, an denen er wirtschaftlich berechtigt war, herauszugeben. Hinsichtlich eines vierten, auf den Gesuchsteller selbst lautenden Kontoverhältnisses trat es auf die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Bank gegen den Entscheid des Handelsgerichts grösstenteils nicht gut. Es führte aus, dass die Vorinstanz ihre Zuständigkeit für die drei Konten, an denen der Gesuchsteller nicht Vertragspartei war, zu Recht bejaht habe. Auch sei es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz an den Nachweis eines Rechtfertigungsgrundes für eine allfällige Datenübermittlung durch die Bank strenge Anforderungen stelle. Die Bank habe nicht glaubhaft machen können, dass ihr durch die vorläufige…