Erwägungen

Die Klägerinnen besitzen das Grundstück Nr. 1590 in Dornach. Dieses Grundstück ist vom öffentlichen Brosiweg durch vier Grundstücke getrennt, die der Beklagte im Jahr 1951 erworben hat. Laut Grundbucheintrag vom 31. Dezember 1923 lastet auf den mittleren beiden Grundstücken Nr. 1591 und 1592 ein Fusswegrecht zugunsten des Grundstücks Nr. 1590. Die beiden äußeren Grundstücke Nr. 2403 und 1593 sind dagegen im Grundbuch nicht belastet.

Das Wegrecht zugunsten von Nr. 1590 war ursprünglich durch "Verjährung" entstanden, gemäß einer Anmeldung aus dem Jahr 1914. Bei der Bereinigung der Grunddienstbarkeiten in den Jahren nach dem Ersten Weltkrieg wurde diese Anmeldung zwar entsprechend angepasst, jedoch nur die Belastung der Parzellen Nr. 1591 und 1592 eingetragen, nicht aber jene der Parzellen Nr. 2403 und 1593.

Im Jahr 1952 verlegte der Beklagte die Umzäunung und das südliche Tor so, dass den Klägerinnen der Zugang zu diesem Tor von ihrem Grundstück aus und damit die Benützung des Weges genommen war. Die Klägerinnen klagten daraufhin auf Feststellung des Wegrechts über alle vier Grundstücke des Beklagten.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass der Beklagte den Erwerb der Grundstücke in gutem Glauben vorgenommen hat. Zwar war das altrechtlich entstandene Wegrecht tatsächlich auch über die Parzellen Nr. 2403 und 1593 belastet, jedoch war dies im Grundbuch nicht eingetragen. Nach den Regeln des Übergangsrechts konnte dieses Recht Dritten gegenüber, die sich auf den Grundbuchstand…