Erwägungen
G., geboren 1953, arbeitet seit 1979 für die Stadt X. Nach einer Tätigkeit als Haushaltshilfe mit 75 % Pensum arbeitete sie ab dem 1. Dezember 1992 zu 80 % als Präparatorin für Entomologie im Museum Y. Aufgrund einer Fehlbildung der Halswirbelsäule-Schädelbasis stellte sie am 19. Dezember 2008 einen Antrag auf Leistungen der Invalidenversicherung.
Das Invalidenversicherungsamt des Kantons Genf lehnte ihren Antrag ab, da der nach der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung berechnete Invaliditätsgrad (35 %) für einen Rentenanspruch nicht ausreichte. Das kantonale Sozialversicherungsgericht wies die von der Versicherten gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung im vorliegenden Fall. Diese Methode, die die Bewertung der Invalidität in der Erwerbstätigkeit und in den üblichen Verrichtungen kombiniert, verstößt weder gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK) noch gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und des Diskriminierungsverbots (Art. 8 BV).
Das Gericht wies das Argument zurück, dass die gemischte Methode zu einer Doppelbewertung des Invaliditätsgrads führe. Es lehnte auch die Anwendung der von der Lehre empfohlenen Methode…