Erwägungen
Im April 2001 wurde [A.] bei der Poste CH AG eingestellt. Ab 2007 übte sie die Funktion einer Verkaufsmitarbeiterin für die Organisationseinheit "Poststellennetz" des Arbeitgebers in der Poststelle U. aus. Im Jahr 2015 wurden die Arbeitsverträge der Mitarbeiter geändert, um eine größere Flexibilität der Arbeitszeiten zu ermöglichen.
Am 16. Januar 2018 kündigte der Arbeitgeber den Vertrag von [A.] zum 30. April 2018 mit der Begründung, dass er die vorgeschlagene neue flexible Arbeitszeit nicht akzeptieren könne. [A.] widersprach ihrer Kündigung, da sie diese als diskriminierend ansah und die Verfahren im Zusammenhang mit Massenentlassungen nicht eingehalten wurden.
Nach dem Scheitern der Schlichtung erhob A. Klage beim Arbeitsgericht und beantragte, dass die Organisationseinheit "Poststellennetz" des Arbeitgebers auf Schweizer Ebene als Betrieb im Sinne von Art. 335d OR angesehen und der Arbeitgeber wegen missbräuchlicher Kündigung verurteilt wird.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde von [A.] ab. Der Begriff des Betriebs im Sinne von Art. 335d OR ist eng auszulegen. Jede Poststelle als Filiale ist ein eigenständiger Betrieb, auch wenn sie geografisch nahe beieinander liegen.
Laut Bundesgericht verlangt Art. 335d OR nicht, dass ein Betrieb über volle Autonomie und völlige strukturelle Unabhängigkeit verfügen muss, um als solcher zu gelten. Es…