Erwägungen

In einem Betreibungsverfahren auf Grundpfandverwertung gegen B. meldete das Elektrizitätswerk Obwalden am 9. Juli 1990 eine Forderung von CHF 181.75 an. Das Elektrizitätswerk berief sich dabei auf ein gesetzliches Pfandrecht gemäß Art. 836 ZGB, das es aufgrund des am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Allgemeinen Reglements für die Abgabe elektrischer Energie (EAR 90) besitzen würde.

Das Betreibungsamt Sarnen lehnte jedoch mit Verfügung vom 12. Juli 1990 die Berücksichtigung der angemeldeten Forderung ab, da nach seiner Auffassung kein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von Art. 836 ZGB bestehe. Die dagegen erhobene Beschwerde des Elektrizitätswerks Obwalden wurde von der Obergerichtskommission des Kantons Obwalden als Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Entscheid vom 6. Dezember 1990 abgewiesen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat den Rekurs des Elektrizitätswerks Obwalden gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde abgewiesen.

Nach den Feststellungen der kantonalen Aufsichtsbehörde sieht das Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden vom 29. November 1981 für die Lieferung elektrischer Energie kein Pfandrecht vor. Auch lässt sich dem Gesetz keine Delegationsnorm entnehmen, die den Verwaltungsrat des Elektrizitätswerks Obwalden ermächtigen würde, ein gesetzliches Pfandrecht für Forderungen aus Stromlieferung einzuführen, wie dies durch Art. 13 Abs. 2 des EAR 90 geschehen ist.

Das Bundesgericht teilt die Auffassung der kantonalen Aufsichtsbehörde, dass für die Einführung von gesetzlichen Pfandrechten eine gesetzliche Grundlage im kantonalen Recht erforderlich ist. Eine solche Grundlage sieht…