Erwägungen

X., ehemalige Kundin der Gesellschaft Y., hat eine Forderung von 330'247 Franken im Rahmen der Inventarisierung des Nachlasses des Verwalters dieser Gesellschaft geltend gemacht. Seinerseits hat die Gesellschaft Y. eine Forderung von 373'068 Franken aus demselben Grund geltend gemacht. Da der Nachlass ausgeschlagen wurde, wurde sein Konkurs eröffnet. Das Konkursamt hat die Forderungen der beiden Beteiligten bei der Kollokation im März 2005 abgelehnt. Sie haben dann die Anfechtung des Kollokationsplans eingereicht, um ihre Gläubigerstellung anerkennen zu lassen.

Im Dezember 2005 wurde eine Vereinbarung zwischen der Konkursmasse und der Gesellschaft Y. getroffen, wonach deren Forderung in die 3. Klasse des Kollokationsplans aufgenommen wird. Diese Änderung wurde am 19. Dezember 2007 veröffentlicht. Zu einem unbestimmten Zeitpunkt einigten sich die Konkursmasse und X. darauf, dass deren Forderung ebenfalls in die 3. Klasse aufgenommen wird, was am 9. April 2008 veröffentlicht wurde.

Am 19. April 2008 erhob X. Klage auf Anfechtung des Kollokationsplans mit dem Antrag, die Forderung der Gesellschaft Y. daraus auszuschließen. Das Erstgericht erklärte die Anfechtung als verspätet für unzulässig, da die Klage nicht innerhalb der Frist von 20 Tagen nach der Veröffentlichung der Anerkennung der Forderung der Gesellschaft Y. eingereicht wurde. Die Genfer Rechtsmittelinstanz bestätigte diese Entscheidung, woraufhin X. Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht einlegte.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgelehnt. Nach Rechtsprechung und herrschender Lehre muss der Gläubiger, dessen Forderung vom Kollokationsplan ausgeschlossen wurde, aber dagegen Beschwerde eingelegt hat, unverzüglich, bevor über seine eigene Gläubigerstellung endgültig entschieden ist und bei Gefahr des Rechtsmittelverzugs, die Kollokation einer anderen Forderung anfechten. Die 20-tägige Frist für die…