Erwägungen
Am 11. April 1992 erschien in der Tageszeitung "Der Bund" ein Inserat des "Trumpf Buur", in dem die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) als "Anstalt" und "Monopolanstalt" bezeichnet wurde. Die SRG ersuchte den Trumpf Buur um eine Gegendarstellung, die dieser jedoch ablehnte. Daraufhin ordnete das Richteramt III Bern eine Gegendarstellung teilweise an, gegen die beide Parteien an den Appellationshof des Kantons Bern appellierten.
Der Appellationshof verurteilte den Trumpf Buur unter Strafandrohung dazu, einen bestimmten Gegendarstellungstext zu veröffentlichen. Gegen dieses Urteil gelangte der Trumpf Buur mit Berufung an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass der Text der Gegendarstellung die Aussage der Tatsachendarstellung erfassen muss, welche die entsprechende Person in ihrer Persönlichkeit betroffen hat. Im vorliegenden Fall wurde die SRG durch die Bezeichnung als "Anstalt" in ihrer Persönlichkeit unmittelbar betroffen, da damit zum Ausdruck gebracht wurde, dass sie kein nach unternehmerischen Grundsätzen ausgestaltetes Gebilde sei.
Der vom Appellationshof angeordnete Gegendarstellungstext betraf jedoch nicht diese Tatsachenbehauptung, sondern lediglich die rechtliche Organisationsform der SRG. Daher hat das Bundesgericht die Berufung in diesem Punkt gutgeheissen und die Anordnung des…