Erwägungen
Der Fall betrifft die Rückforderung einer irrtümlich ausgerichteten Witwenrente durch die Schweizerische Ausgleichskasse. Die Beschwerdeführerin hatte die Rente in gutem Glauben auf die Richtigkeit der Rentenverfügung vom 17. März 1967 bezogen und zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwendet. Die Ausgleichskasse forderte die in der Zeit von März 1967 bis Februar 1972 erfolgten Rentenzahlungen in Höhe von 15.314 Franken zurück.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht musste entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin rückerstattungspflichtig ist. Dabei ging es insbesondere um die Frage der Verjährung des Rückforderungsanspruchs gemäß Art. 47 Abs. 2 AHVG und die Anwendbarkeit des Vertrauensschutzprinzips.
Erwägungen
Das Gericht stellte zunächst fest, dass der Rückforderungsanspruch für die Rentenbeträge von März bis Mai 1967 verjährt war, da die Fünfjahresfrist des Art. 47 Abs. 2 AHVG abgelaufen war. Insoweit wurde die Beschwerde gutgeheißen.
Für die ab Juni 1967 bezogenen Renten war entscheidend, ob die Ausgleichskasse berechtigt war, den Beginn der einjährigen Verjährungsfrist auf den Zeitpunkt zu beziehen, in dem sie sich ihres Irrtums bewusst wurde. Das Gericht bejahte dies und führte aus, dass unter "Kenntnis erhalten" im Sinne des Gesetzes das "Sichbewusstwerden" des Irrtums zu verstehen sei. Die einjährige Verjährungsfrist beginne demnach im Zeitpunkt, in dem sich die Verwaltung von der irrtümlichen Leistung Rechenschaft gibt, und nicht schon dann, wenn sie objektiv davon hätte Kenntnis haben können.
Hinsichtlich des Vertrauensschutzprinzips stellte das Gericht fest, dass dieses gegenüber der unmittelbar und…