Erwägungen
Dr. med. [A.] ist Facharzt für Anästhesiologie und verfügt über Berufsausübungsbewilligungen in den Kantonen St. Gallen und Zürich. Die Helsana Versicherungen AG und die Progrès Versicherungen AG reichten beim Schiedsgericht des Kantons St. Gallen Klage ein, da Dr. med. [A.] im Zeitraum zwischen 2016 und 2019 teilweise ohne entsprechende Bewilligung Leistungen im Kanton Zürich erbracht haben soll. Das angerufene Schiedsgericht trat auf die Klage nicht ein und überwies sie an das Schiedsgericht des Kantons Zürich.
Die Helsana Versicherungen AG führt Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid. Sie macht geltend, nach Art. 89 Abs. 2 KVG sei alternativ das Schiedsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die ständige Einrichtung des Leistungserbringers liegt.
Erwägungen
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut. Es führt aus, dass nach Art. 89 Abs. 2 KVG das Schiedsgericht desjenigen Kantons örtlich zuständig ist, in dem der Leistungserbringer - unter Berücksichtigung seiner gesamten Praxis - schwerpunktmässig tätig ist. Praktiziert eine Arztperson an Arbeitsorten in zwei oder mehr Kantonen, bedarf dies einer Gewichtung der jeweiligen Tätigkeiten.
Für eine solche Gewichtung dürfen an die klagende Partei keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Es genügt, dass…