Erwägungen
Die Aktionärin Frieda Dürst klagte gegen die Liegenschaften und Beteiligungen AG (vormals FABAG Fachschriften-Verlag und Buchdruckerei AG) wegen der Genehmigung eines Beteiligungsvertrags mit der Druckerei Winterthur AG durch die ausserordentliche Generalversammlung der FABAG am 29. Juni 1970. Die Klage wurde von den Gerichten des Kantons Zürich und schliesslich vom Bundesgericht abgewiesen.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass der Generalversammlungsbeschluss zur Genehmigung des Beteiligungsvertrags nicht gegen die aktienrechtliche Zuständigkeitsordnung verstossen habe. Die Verwaltung durfte die Genehmigung der Generalversammlung für dieses Geschäft vorsehen und einholen. Zudem war die Generalversammlung nach Art. 648 und 649 OR zwingend zuständig, da der Beteiligungsvertrag eine Änderung des Gesellschaftszwecks und der Organisation der FABAG bewirkte.
Das Bundesgericht sah auch keine Verletzung des Anspruchs der…