Erwägungen

Die Farnair Switzerland AG ernannte X. als Fachbereichsleiter Flugbetrieb ("Postholder Flight Operations") und zeigte dies dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) am 14. Januar 2009 an. Das BAZL bestätigte den Eingang und kündigte an, X. für ein erforderliches "Assessment" zu kontaktieren. Dieses fand am 25. Mai 2009 statt und bestand aus einer Analyse seines Dossiers, einem Interview und zwei schriftlichen Prüfungen. Am 3. Juni 2009 teilte das BAZL der Farnair mit, dass das Gesuch um Zustimmung zur Nominierung von X. als Postholder abgewiesen werde, da er die Mindestanforderungen von 80 Punkten nicht erfülle.

Die Farnair erhob Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welches ihre Beschwerde guthiess und feststellte, dass X. Postholder innerhalb der Betriebsorganisation der Farnair sei. Das Bundesgericht hiess jedoch die vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) eingereichte Beschwerde gut und hob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass gegen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich des Luftverkehrsrechts die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig ist, soweit es nicht um das Ergebnis von Prüfungen und von anderen Fähigkeitsbewertungen geht. Da es hier um die Zulässigkeit des umstrittenen Assessments aufgrund des geltenden Rechts geht und nicht mehr um das konkrete Ergebnis, ist die Beschwerde zulässig.

Das schweizerische Luftrecht ist über das Luftverkehrsabkommen Schweiz-EU in das europäische Regelungssystem eingebunden. Gemäss den europäischen Bestimmungen muss ein Luftfahrtunternehmen über ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis (Air Operator Certificate: AOC) verfügen, das insbesondere auch die Flugbetriebs- und Unterhaltsorganisation regelt. Dazu müssen dem Luftfahrtunternehmen geeignete Fachbereichsleiter,…