Erwägungen
Am 15. März 1963 wurde die Ehe zwischen dem italienischen Staatsangehörigen Bruno Lorenzo Dal Bosco und der gebürtigen Schweizerin Sylvia geb. Gerber vom Amtsgericht Bern geschieden. Anschließend lebte Dal Bosco in Bern mit der seit dem 28. April 1961 von Paul Miserez geschiedenen, in Lajoux (Kt. Bern) heimatberechtigten Rosmarie Ruth Walther zusammen. Am 17. April 1969 ließen sich Dal Bosco und Walther in Tondern (Dänemark) trauen.
Rosmarie Ruth Walther beantragte beim Amt für den Zivilstandsdienst des Kantons Bern die Bewilligung zur Eintragung der neuen Ehe ins Familienregister der Gemeinde Lajoux. Das Amt und der Regierungsrat des Kantons Bern lehnten den Antrag ab, da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Fall Caliaro eine im Ausland geschlossene Ehe eines in der Schweiz geschiedenen Italieners in der Schweiz nicht anerkannt werden kann.
Dal Bosco und Walther erhoben daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, ihre in Dänemark geschlossene Ehe sei anzuerkennen und deren Eintragung ins Familienregister anzuordnen.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt zunächst aus, dass Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Zivilstandssachen nach Art. 97 und 98 lit. g OG an das Bundesgericht weitergezogen werden können. Dabei ist nur über das Eintragungsbegehren zu entscheiden, nicht über die Frage der Anerkennung der Ehe, die eine Vorfrage darstellt.
Das Bundesgericht prüft sodann umfassend, ob die in Dänemark geschlossene Ehe ins Familienregister einzutragen oder ob dieser Ehe die Anerkennung in der Schweiz zu versagen ist. Es kommt dabei zu dem Ergebnis, dass die Ehe der Beschwerdeführer in der Schweiz anzuerkennen und ins Familienregister einzutragen ist.
Zwar sieht Art. 7c Abs. 1 NAG vor, dass sich die Gültigkeit einer Eheschließung bei ausländischer Staatsangehörigkeit des Bräutigams, der Braut oder beider nach dem Heimatrecht beurteilt. Da Dänemark jedoch nicht Vertragsstaat des Haager Abkommens zur Regelung des Geltungsbereichs der Gesetze auf dem Gebiete der Eheschließung vom 12. Juni 1902 ist, sind die einschlägigen Vorschriften des schweizerischen Landesrechts anzuwenden.
Das Bundesgericht sieht es heute als nicht mehr gerechtfertigt an, bei der…