Erwägungen

Die Einwohnergemeinde Zug und eine Lehrerin an einer Stadtschule haben Beschwerde gegen § 1 Abs. 1 lit. b des Gesetzes vom 31. August 2006 über die Zuger Pensionskasse erhoben. Diese Bestimmung sieht vor, dass das Lehrpersonal der gemeindlichen Schulen bei der Vorsorgeeinrichtung des Kantons versichert ist.

Der Kanton Zug argumentierte, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne, da es sich um eine Bestimmung handle, die bereits im früheren Gesetz enthalten gewesen sei und somit kein neuer Anfechtungsgegenstand vorliege. Zudem sei die Beschwerde verspätet eingereicht worden.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein und hob § 1 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Zuger Pensionskasse auf, da diese Bestimmung gegen den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts verstößt.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass das Bundesrecht den Gemeinden als Arbeitgeber nach Art. 11 BVG die Befugnis einräumt, zur Durchführung der beruflichen Vorsorge ihres Personals eine eigene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschließen. In diese Kompetenz dürfen die Kantone nicht eingreifen, indem sie Gemeinden den Anschluss an eine bestimmte Vorsorgeeinrichtung vorschreiben.

Die angefochtene Bestimmung des Gesetzes über die…