Erwägungen
I., geboren 1995, reiste im September 1997 mit seinen Eltern in die Schweiz ein, wo sie ein Asylgesuch stellten. Der Kinderarzt erkannte bei I. einen angeborenen Herzfehler, der sobald als möglich operiert werden sollte. Die Concordia, Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung, bei der die Familie I. im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versichert war, lehnte eine Kostengutsprache mangels gesetzlicher Leistungspflicht ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Beschwerde gegen diese Ablehnung ab.
I., gesetzlich vertreten durch seinen Vater, erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Ziel, die Concordia zur Übernahme der Kosten für die Behandlung seines Herzleidens zu verpflichten.
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht führt aus, dass das Herzleiden des Beschwerdeführers unter Ziff. 313 des Anhanges zur Geburtsgebrechensverordnung fällt und die Pflicht der Invalidenversicherung, hierfür medizinische Massnahmen zu leisten, einzig daran scheitert, dass der Beschwerdeführer die Versicherungsklausel gemäss Art. 6 IVG nicht erfüllt.
Nach Art. 27 KVG übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung bei Geburtsgebrechen, die nicht durch die Invalidenversicherung gedeckt sind, die Kosten für die gleichen Leistungen wie bei Krankheit. Der Wortlaut dieser Bestimmung sowie die französische und italienische Fassung deuten darauf hin, dass die Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bei einem weniger als zwanzig Jahre alten Leistungsansprecher, der an einem anerkannten Geburtsgebrechen leidet, nicht daran scheitert, dass er die Versicherungsklausel gemäss Art. 6 IVG nicht…