Erwägungen

Der Beschwerdeführer wurde vom Kantonsgericht Schwyz wegen Verletzung von Art. 35 Abs. 7 SVG verurteilt, da er trotz Aufforderung durch andere Fahrzeuglenker über eine Strecke von 17 km auf der Überholspur der Autobahn N 3 mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 130 km/h fuhr, ohne in die langsamere Kolonne auf der Normalspur (80-100 km/h) einzubiegen. Der Beschwerdeführer wandte ein, er habe keine Gelegenheit gehabt, ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer einzubiegen.

Das Bundesgericht wies die Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers ab. Es stellte fest, dass nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz auf der Normalspur eine "lockere Kolonne" mit Abständen von 30-100 m fuhr und nur vereinzelte Fahrzeuge auf der Überholspur waren. Unter diesen Umständen konnte das Bundesgericht ohne Bedenken feststellen, dass der Beschwerdeführer auf der 17 km langen Strecke wiederholt Gelegenheit gehabt hätte, gefahrlos in die langsamere Kolonne einzubiegen.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte weiter aus, dass die Abstände, die beim Einbiegen einzuhalten sind, von den Geschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge und den Strassenverhältnissen abhängen. Bei Tag und auf trockener, ebener Strasse genügt in der Regel ein Abstand von halb so viel Metern, als die Geschwindigkeit in Kilometern beträgt ("halber Tacho"). Die Vorinstanz habe diese Faustregel zutreffend…