Erwägungen
Am 1. April 2010 trat in Basel-Stadt ein Gesetz in Kraft, das das Rauchen in öffentlich zugänglichen Räumen von Gastgewerbebetrieben verbietet, mit Ausnahme von speziell abgetrennten, unbedienten und belüfteten Raucherräumen (sog. Fumoirs). Bereits zuvor hatte der Verein "Fümoar" den Betrieb von Gastwirtschaften unter ausschließlichem Zutritt von Vereinsmitgliedern ohne Verpflichtung zur Errichtung von Fumoirs ermöglichen wollen.
Das Arbeitsinspektorat des Kantons Basel-Stadt stellte fest, dass im Restaurant der Beschwerdeführerin X. AG das Rauchen toleriert wurde und gleichzeitig Angestellte im Betrieb tätig waren. Es erließ daraufhin eine Verfügung, wonach das Rauchen in den Räumlichkeiten zu unterbinden sei.
Gegen diese Verfügung erhob die X. AG Beschwerde bis hin zum Bundesgericht, das die Beschwerde letztlich abwies.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die kantonale Regelung in § 34 des Gastgewerbegesetzes Basel-Stadt, die ein Bedienungsverbot in Raucherräumen vorsieht, mit dem Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen vereinbar ist. Der Kanton Basel-Stadt habe die ihm nach Art. 4 des Bundesgesetzes verbleibende Kompetenz, strengere Vorschriften zum Gesundheitsschutz zu erlassen, rechtmäßig wahrgenommen.
Das Bedienungsverbot in Raucherräumen diene nicht nur dem Schutz der Arbeitnehmer, sondern auch dem allgemeinen Gesundheitsschutz, indem es die Attraktivität der Raucherräume verringere. Da…