Erwägungen
Der 1950 geborene Versicherte, der über keine Berufsbildung verfügt und als Hotelportier tätig war, meldete sich 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle lehnte den Rentenanspruch zunächst ab, da sie einen Invaliditätsgrad von 20% ermittelte. In zwei Beschwerdeverfahren wurde die Sache zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurückgewiesen. Gestützt auf ein Gutachten des Spitals B. vom April/August 2010 kam die IV-Stelle erneut zum Schluss, dass der Versicherte nur zu 20% invalid sei. Das Bundesgericht hob die Verfügung der IV-Stelle auf und sprach dem Versicherten rückwirkend ab Juni 2010 eine ganze Invalidenrente zu. Es begründete dies damit, dass der Versicherte aufgrund seines fortgeschrittenen Alters von 60 Jahren, seiner fehlenden Berufsausbildung und seiner langjährigen Tätigkeit als Hotelportier die ihm verbliebene Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr verwerten könne. Somit liege eine vollständige Invalidität vor.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass der Zeitpunkt für die Beurteilung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht der Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung, sondern der Zeitpunkt der medizinischen Abklärung ist, die eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlaubt. Im vorliegenden Fall sei dies das Gutachten des Spitals B. vom April/August 2010.
Bei der Prüfung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit berücksichtigt das Bundesgericht das fortgeschrittene Alter des Versicherten von 60 Jahren, seine fehlende Berufsausbildung und seine langjährige Tätigkeit als Hotelportier. Es kommt zum Schluss, dass der…