Sachverhalt
Am 12. Juni 1999 führte die Kantonalpolizei Nidwalden zwei Atemtests (Dräger Alcotest) bei einem Motorradfahrer, X, durch, die einen Alkoholgehalt von 1,36 und 1,54 Gramm pro Tausend ergaben. Es wurde keine Blutentnahme vorgenommen. Der Untersuchungsrichter des Kantons Nidwalden verurteilte X am 25. August 1999 zu einer Busse von 300 Franken wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand. Das Kantonsgericht Nidwalden sprach X am 6. September 2000 frei. Die Generalstaatsanwältin des Kantons Nidwalden legte gegen dieses Urteil Berufung ein, die vom Obergericht des Kantons Nidwalden am 18. Januar 2001 abgewiesen wurde.
Die Generalstaatsanwältin des Kantons Nidwalden reichte am 1./2. Mai 2001 eine Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung des Urteils des Obergerichts des Kantons Nidwalden und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung.
Erwägungen
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut. Das Gericht befand, dass die Blutentnahme die geeignete Untersuchung zur Feststellung des angetrunkenen Zustands ist, dass jedoch das Fehlen einer Blutentnahme nicht bedeutet, dass der Beweis der Fahruntüchtigkeit nicht durch andere Mittel erbracht werden kann. Das Gericht befand, dass die Ergebnisse der Atemtests und die Aussagen der Polizisten als Beweis für den angetrunkenen Zustand verwendet werden können.
Das Gericht befand auch, dass Artikel 138 der Verordnung über die Strassenverkehr (VRV) die Blutentnahme nicht als einzigen Beweismittel für den angetrunkenen Zustand vorschreibt. Artikel 249 der StPO sieht vor, dass die kantonalen Behörden die Beweise frei würdigen müssen, und dass die Blutentnahme nicht das einzige mögliche Beweismittel ist.
Das Gericht schlussfolgerte, dass die kantonalen Gerichte das Bundesrecht verletzt hatten, indem sie die…