Erwägungen

Die Gesellschaft X. mit Sitz im Kanton Neuenburg ist Mitglied des Verbands X. mit Sitz in Zürich. Der Verband ist Eigentümer von zwei Anlageimmobilien im Kanton Neuenburg, die er hauptsächlich an die Gesellschaft X. vermietet.

Für das Steuerjahr 2004 hat der Verband einen Gesamtgewinn von 56'094'915 Franken und Beteiligungserträge von 75'327'127 Franken erklärt. Im Kanton Zürich hat er eine Beteiligungsreduktion von 134,285% erhalten, wodurch die Steuer auf dem Reingewinn auf null reduziert wurde. Der Kanton Neuenburg hat jedoch einen Immobilienertrag von 2'470'000 Franken besteuert, was zu einer Gesamtkantons- und Gemeindesteuerschuld von 494'000 Franken führte.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Verbands gutgeheissen und entschieden, dass die Besteuerung durch den Kanton Neuenburg eine diskriminierende Besteuerung darstellt, die gegen das in Artikel 127 Abs. 3 der Bundesverfassung verankerte Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung verstösst.

Wäre der Sitz des Verbands im Kanton Neuenburg, würde der zu versteuernde Reingewinn 58'564'915 Franken betragen und die Beteiligungsreduktion über 126% liegen, was die…