Erwägungen
Der 1957 geborene G. Z., Staatsangehöriger des ehemaligen Jugoslawien, erlitt am 22. August 1987 bei einem Verkehrsunfall ein Epiduralhämatom mit Impressionsfraktur, woraufhin eine Kraniektomie vorgenommen werden musste. Als Folge resultierte eine leichte bis mittelschwere Hirnfunktionsstörung. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) übernahm die Kosten der Heilbehandlung.
G. Z. meldete sich am 6. Januar 1988 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Invalidenversicherungs-Kommission kam jedoch zum Schluss, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen für die Zusprechung einer Invalidenrente nicht erfüllt seien, da sich G. Z. im Zeitraum seit dem Unfall vom 22. August 1987 bis zum Eintritt der Invalidität am 1. August 1988 nicht ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten habe.
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht führt aus, dass gemäß dem schweizerisch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen jugoslawische Staatsangehörige ohne Wohnsitz in der Schweiz, die ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfall oder Krankheit aufgeben müssen und bis zum Eintritt des Versicherungsfalles "da bleiben", für die Gewährung von Leistungen der Invalidenversicherung als nach der schweizerischen Gesetzgebung versichert gelten.
Das Gericht stellt klar, dass der unbestimmte Rechtsbegriff "da bleiben" im Sinne von "sich gewöhnlich aufhalten" zu verstehen ist. Für den "gewöhnlichen Aufenthalt" sind der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz, der Wille, diesen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, sowie der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz maßgebend.
Grundsätzlich ist kein ununterbrochenes Dableiben bis zum Eintritt des Versicherungsfalles erforderlich. Der Aufenthalt darf jedoch keine wesentliche Unterbrechung erfahren. Als Richtlinie kann Art. 9 des Schlussprotokolls herangezogen werden, wonach die Unterbrechung des gewöhnlichen Aufenthalts in der Regel dann unwesentlich ist, wenn sie…