Erwägungen
Die X. Finanz AG mit Sitz in A./ZG ist eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der X. Holding AG und erbringt hauptsächlich Finanzdienstleistungen für Konzerngesellschaften. Gemäß eigener Darstellung unterhält die X. Finanz AG zu diesem Zweck eine Betriebsstätte auf den Cayman Islands, wo vier Teilzeit-Mitarbeitende in gemieteten Büros ihrer Arbeit nachgehen.
Mit einem "Ruling" vom 10. August 1999 wurde vereinbart, dass die der ausländischen Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne von der Besteuerung in der Schweiz ausgenommen werden. Bis und mit Steuerjahr 2004 schied die Steuerverwaltung den Nettofinanzertrag der X. Finanz AG aus der Darlehensgewährung gegenüber den Gruppengesellschaften vollständig zugunsten der Betriebstätte auf den Cayman Islands aus. Im Jahr 2005 verweigerte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) jedoch die internationale Steuerausscheidung, da ihrer Ansicht nach auf den Cayman Islands keine Geschäftstätigkeit im Sinne einer Betriebsstätte ausgeübt werde.
Erwägungen
Das Bundesgericht heißt die Beschwerde der ESTV gut und weist die Sache zur weiteren Abklärung und Beurteilung an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zurück.
Das Bundesgericht stellt fest, dass grundsätzlich von einem einheitlichen Begriff der Betriebsstätte auszugehen ist, unabhängig davon, ob sich die Betriebsstätte im In- oder Ausland befindet.…